Plakettenordnung / Feinstaubplakette

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KFZ-Steuer Pkw mit Benzinmotor/Ottomotor

Emissionsgruppe

Schlüssel-Nr. in den
Fahrzeugpapieren

Geltungsdauer

Steuersatz je
angefangene
100 cm³ in Euro

Euro 4
steuerbefreit
max. 306,78 Euro

30-33, 36-48, 53-70, 72-75

bis 31.12.2003
ab 01.01.2004

5,11
6,75

Euro 3,
3-Liter Auto

30-33, 36-48, 53-70

bis 31.12.2003
ab 01.01.2004

5,11
6,75

Euro 2

25-27, 35, 49-52, 71

bis 31.12.2003
ab 01.01.2004

6,14
7,36

Euro-1 und
vergleichbare

01, 02, 03 (1) (2) (3) , 04 (3) ,
09 (3) , 11-14, 16, 18,
21, 22, 28, 29, 34, 77

bis 31.12.2004
ab 01.01.2005

10,84
15,13

nicht schadstoffarme
PKW, die bei Ozonalarm
fahren dürfen

10 (3) , 15 (3) , 17,
19, 20, 23, 24

bis 31.12.2004
ab 01.01.2005

15,13
21,07

nicht schadstoffarme
PKW, die bei Ozonalarm
nicht fahren dürfen

03, 04, 05, 09

bis 31.12.2004
ab 01.01.2005

21,07
25,36

übrige PKW

00, 05, 06, 07,
08, 10, 15, 88

 

25,36

PKW-Steuer Befreiung:
Die Auto-Steuer Befreiung für Euro 4 Fahrzeuge ist am 31. Dezember 2005 ausgelaufen. Das gilt auch, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Wert der steuerlichen Förderung nicht voll ausgeschöpft wurde. Weitere Steuererleichterungen sind nicht geplant.

Schlüsselnummer in den
Fahrzeugpapieren

Emissionsgruppe für PKW

bei Erstzulassung

01.01.00 - 31.12.04

01. - 31.12.05

für Pkw mit Otto- Dieselmotor in Euro

32, 33, 53, 56, 58, 60, 62, 65, 73-75

D4, Euro 4

306,78 / 613,55

-

38, 39, 54, 57, 59, 61, 63, 66,

D 4, Euro 4, 5-Liter-Auto

306,78 / 613,55

-

42, 46, 40, 41,

D 3, Euro 3, 3-Liter-Auto

511,29 / 511,29

43, 55, 64,

D 4, Euro 4, 3-Liter-Auto

818,07 / 1.124,84

511,29 / 511,29

KFZ-Steuer Diesel Pkw


Emissionsgruppe

Schlüssel-Nr. in den
Fahrzeugpapieren

Geltungsdauer

Steuersatz je
angefangene
100 cm³ in Euro

Euro 4
steuerbefreit
max. 613,55 Euro

30-33, 36-48, 53-70, 72-75

bis 31.12.2003
ab 01.01.2004

13,80
15,44

Euro 3,
3-Liter Auto

30-33, 36-48, 53-70

bis 31.12.2003
ab 01.01.2004

13,80
15,44

Euro 2

25, 26, 27, 35,
49, 50, 51, 52

bis 31.12.2003
ab 01.012004

14,83
16,05

Euro-1 und
vergleichbare

01, 02, 03 (1) (2) (3) , 04 (3) ,
09 (3) , 11-14, 16, 18,
21, 22, 28, 29, 34, 77

bis 31.12.2004
ab 01.01.2005

23,06
27,35

nicht schadstoffarme
PKW, die bei Ozonalarm
fahren dürfen

10 (3) , 15 (3) , 17,
19, 20, 23, 24

bis 31.12.2004
ab 01.01.2005

27,35
33,29

nicht schadstoffarme
PKW, die bei Ozonalarm
nicht fahren dürfen

03, 04, 05, 09

bis 31.12.2004
ab 01.01.2005

33,29
37,58

übrige PKW

00, 05, 06, 07,
08, 10, 15, 88

 

37,58

 

  • Für PKW mit einem Hubraum von mehr als 2000 cm³ gilt diese Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis, sofern sie vor dem 26.07.1995 zugewiesen wurde.
  • Hat das Fahrzeug einen Hubraum von 1400cm³ bis 2000 cm³, hat der Fahrzeughalter die Möglichkeit, durch eine Herstellerbescheinigung nachzuweisen, ob eine der im Anhang zu § 40c Abs. 1 BlmSchG unter Nr. 2.2.1 (AnlageXXIII StVZO), 2.2.2 (Anhang III A der RL 70/220/EWG) oder 2.2.4 (RL 91/441/ EWG) genannt Anforderung erfüllt. Die Herstellerbescheinigung ist der Zullasungsstelle zur Änderung der Fahrzeugpapiere und dadurch zur automatischen Änderung des Steuerbescheids vorzulegen. In diesem Fall kommen die genannten Steuersätze (bis 31.12.2000: 18,97) zur Anwendung. Die Anforderungen gelten bei nachträglich durch technische Maßnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten Kraftfahrzeugen auch dann als erfüllt, wenn die Einhaltung der Auspuffemissionsgrenzwerte einer der vorgenannten Vorschriften durch den Hersteller bescheinigt worden ist. Da Anlagen XXV StVZO nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum gleich oder mehr als 1400 cm³ gilt, findet Nr. 2.2.3 des Anhangs zu § 40c Abs. 1 BlmSchG keine Anwendung, da die dort genannte RL 89/458/EWG nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1400 cm³ gilt.
  • Wenn Fahrzeuge mit Ottomotor nachweilich vor dem 26.07.1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sind, werden sie bis 31.12.2000 mit dem Steuersatz 6,75 Euro (Schlüsselnummern 03, 04 und 09) oder 11,04 Euro (Schlüsselnummer 10 und 15) besteuert. Ansonsten sind bis 31.12.2000 die Steuersätze 16,97 Euro oder 21,27 Euro anzuwenden. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein untern Ziffer 5 Antriebsart “OTTO/GKAT” und die Schlüsselnummer “51” eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist dem gleichwertig. Bei älteren Kraftfahrzeugen, die mit einem GKAT ausgerüstet sind, sollten gegebenenfalls die Angaben im Fahrzeugbrief und -scheinvon der Zulassungsstelle entspreched geändert werden. Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor werden bis 31.12.2000 mit 29,19 Euro (Schlüsselnummer 03, 04 und 09) oder 33,49 Euro (Schlüsselnummer 10 und 15) besteuert. Ist bei Schlüsselnummer 03 einer der in vorgenannter Fußnote 1 bis 3 genannten Vorraussetzungen erfüllt, wird bis 31.12.2000 der Steuersatz 6,75/ 18,97 Euro angewendet.
  • Gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 01.10.1986 erstmals zugelassen und vor dem 01.01.1988 als bedingt schadstoffarm Stufe A anerkannt wurden.

 

Bitte Beachten!
Für die Beurteilung der Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen sind grundsätzlich die Feststellungen der Verkehrsbehörden verbindlich. Bei Zweifelsfragen zum Abgasverhalten empfiehlt sich daher eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der KFZ-Zulassungsstelle. Alle Angaben ohne Gewähr

KFZ-Steuer für alternative Kraftstoffe

Bei Verwendung alternativer Kraftstoffe (zum Beispiel Rapsöl oder Erdgas) und bei Hybridantrieben gelten die entsprechenden Steuersätze für Fahrzeuge mit Benzin- und Dieselmotoren. Weiter reichende Begünstigungen gibt es nicht.

PKW, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, der überwiegend aus einem mechanischen oder elektrochemischen Energiespeicher versorgt wird, sind ab der erstmaligen Zulassung 5 Jahre lang steuerbefreit. Danach gelten Steuersätze je angefangene 200 kg zulässiges Gesamtgewicht:

bis 2000 kg: 11,25 Euro, über 2000 kg bis 3000 kg: 12,02 Euro, über 3000 kg bis 3500 kg: 12,78 Euro.

Die Steuer wird auf die Hälfte des stufenweise ermittelten Betrags ermäßigt.